Die Behinderung eines Kindes kann auch mittels ärztlicher Bescheinigungen nachgewiesen werden, z. B. bei Suchtkrankheiten
Leitsatz
1. Der Nachweis einer Behinderung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss nicht entsprechend der in DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) getroffenen Regelung, sondern kann auch auf andere Weise erbracht werden.
2. Auch Suchtkrankheiten können Behinderungen darstellen.
3. Allein der Umstand, dass sich ein Kind wegen Drogenabhängigkeit in einem Polamidon-Substitutionsprogramm befunden hat, lässt nicht den Schluss zu, dass das Kind behindert und wegen der Behinderung außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.
4. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen ,,Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz'' erlauben keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen einer Behinderung wegen Drogenabhängigkeit.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 738 BB 2002 S. 1410 Nr. 27 BFH/NV 2002 S. 1091 Nr. 8 BFHE S. 567 Nr. 198 BStBl II 2002 S. 738 Nr. 19 DB 2002 S. 1356 Nr. 26 DStRE 2002 S. 882 Nr. 14 FR 2002 S. 836 Nr. 15 KÖSDI 2002 S. 13378 Nr. 8 LAAAA-89337