Nur anteilige Anrechnung der Rente des Unterhaltsberechtigten, wenn dieser mit bedürftigen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und wegen dieser Rente geringere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt worden sind
Leitsatz
Auf Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastung geltend macht, ist die Rente des Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem BSHG für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für die Leistungen nach dem BSHG gewährt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 753 BB 2002 S. 2218 Nr. 43 BFH/NV 2002 S. 1520 Nr. 11 BFHE S. 355 Nr. 199 BStBl II 2002 S. 753 Nr. 19 DB 2002 S. 2307 Nr. 44 DStRE 2002 S. 1306 Nr. 21 FR 2003 S. 210 Nr. 4 MAAAA-89341