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BFH Urteil v. - IX R 47/98 BStBl 2002 II S. 756

Gesetze: BerlinFG 1990 § 14 a Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6BerlinFG 1990 § 14 b Abs. 1 Satz 1HGB § 161 Abs. 2HGB § 145 Abs. 1HGB § 255 Abs. 2 Satz 1EStG § 7 Abs. 4, Abs. 5

Die Übernahme einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen der Liquidation ist eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters

Leitsatz

1. Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft.

2. Als Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 756
BB 2002 S. 1850 Nr. 36
BFH/NV 2002 S. 1370 Nr. 10
BFHE S. 361 Nr. 199
BStBl II 2002 S. 756 Nr. 19
DB 2002 S. 1867 Nr. 36
DStR 2002 S. 1524 Nr. 36
DStRE 2002 S. 1139 Nr. 18
FR 2002 S. 1116 Nr. 20
KÖSDI 2002 S. 13413 Nr. 9
WAAAA-89342

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