Vorauszahlungen auf Anschaffungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht als verlorene Aufwendungen sofort abziehbar. § 4 FördG ist kein selbstständiger Begünstigungstatbestand
Leitsatz
1. (Voraus-)Zahlungen auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Überschuss-Einkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts sind im Jahr der Zahlung nicht als verlorene Aufwendungen sofort abziehbar, wenn im Zeitpunkt der Zahlung nicht davon auszugehen ist, dass diese ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (Anschluss an , BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).
2. § 4 FördG, wonach Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen gewährt werden können, ist kein selbständiger Begünstigungstatbestand; die Vorschrift regelt lediglich die ,,Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen'', setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1-3 FördG voraus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 758 BB 2002 S. 2164 Nr. 42 BFH/NV 2002 S. 1524 Nr. 11 BFHE S. 388 Nr. 199 BStBl II 2002 S. 758 Nr. 19 DB 2002 S. 2307 Nr. 44 DStRE 2002 S. 1312 Nr. 21 FR 2002 S. 1323 Nr. 23 KÖSDI 2002 S. 13490 Nr. 11 GAAAA-89343