Ist ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft nicht gleichzeitig Gesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft, liegen die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung grundsätzlich dann nicht vor, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft für die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter nur einstimmige Beschlüsse maßgebend sind
Leitsatz
Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind in der Regel nicht erfüllt, wenn ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist, und nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft für alle Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen einstimmig Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu fassen sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 771 BFH/NV 1999 S. 1033 BStBl II 2002 S. 771 Nr. 19 UAAAA-89347