Betriebsaufspaltung bei Besitz-GbR. Für die faktische Beherrschung der Besitz-GbR durch einen Gesellschafter ist Voraussetzung, dass die übrigen Gesellschafter bei der Beschlussfassung in der Betriebsgesellschaft keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten können
Leitsatz
1. Eine Betriebsaufspaltung liegt regelmäßig nicht vor, wenn nur einer der beiden Geschäftsführer einer Besitz-GbR an der Betriebs-GmbH beteiligt ist.
2. Eine faktische Beherrschung der Besitz-GbR durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer setzt voraus, dass die anderen Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Gesellschaft keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten können. Ein auf schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen beruhender wirtschaftlicher Druck genügt hierfür regelmäßig nicht.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 774 BB 2000 S. 1447 Nr. 28 BFH/NV 2000 S. 1304 BFH/NV 2000 S. 1304 Nr. 10 BStBl II 2002 S. 774 Nr. 19 DB 2000 S. 1447 Nr. 29 DStR 2000 S. 1136 Nr. 27 DStRE 2000 S. 748 Nr. 14 FR 2000 S. 818 Nr. 15 INF 2000 S. 539 Nr. 17 EAAAA-89348