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BFH Urteil v. - VI R 26/00 BStBl 2002 II S. 823

Gesetze: EStG 1991 § 3 Nr. 12 Satz 1EStG 1991 § 3cEStG 1991 § 9EStG 1991 BVerfGG § 31 Abs. 1 und 2

Leitsatz

1. Die Bindungswirkung des (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte Aufwandsentschädigung. 2. Die einem Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen. 3. § 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind. 4. Erhält der Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 823
BB 2002 S. 1470 Nr. 28
BFH/NV 2002 S. 1085 Nr. 8
BFHE S. 545 Nr. 198
BStBl II 2002 S. 823 Nr. 20
DB 2002 S. 1537 Nr. 30
DStRE 2002 S. 950 Nr. 15
KÖSDI 2002 S. 13413 Nr. 9
GAAAA-89369

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