Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust; Verluste aus einer stillen Beteiligung sind mit späteren Gewinnen verrechenbar
Leitsatz
1. Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust.
2. Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 858 BB 2002 S. 2317 Nr. 45 BFH/NV 2002 S. 1658 Nr. 12 BFHE S. 477 Nr. 199 BStBl II 2002 S. 858 Nr. 22 DB 2002 S. 2687 Nr. 51 DStR 2002 S. 1852 Nr. 43 DStRE 2002 S. 1365 Nr. 22 FR 2002 S. 1363 Nr. 24 INF 2002 S. 732 Nr. 23 KÖSDI 2002 S. 13489 Nr. 11 StBp. 2010 S. 140 Nr. 5 FAAAA-89378