Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist kein im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal i. S. von § 49 Abs. 2 EStG. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht unternommene Tätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 49 EStG
Leitsatz
1. Die Haftung nach § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i. S. des § 49 EStG führen.
2. Ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der ,,Liebhaberei'' zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen beurteilt werden.
3. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein ,,im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal'', das nach § 49 Abs. 2 EStG außer Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BStBl I 1996, 89).
4. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom I R 54/95, BFHE 182, 123; vom I R 123/97, BFH/NV 1999, 269).
5. Die Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere Sachverhaltsaufklärung möglich gewesen wäre.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 861 BB 2002 S. 814 Nr. 16 BFH/NV 2002 S. 703 Nr. 5 BFHE S. 287 Nr. 197 BStBl II 2002 S. 861 Nr. 22 DStR 2002 S. 667 Nr. 16 FR 2002 S. 634 Nr. 11 KÖSDI 2002 S. 13267 Nr. 5 PAAAA-89379