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BFH Urteil v. - III R 8/99 BStBl 2002 II S. 877

Gesetze: InvZulG 1991 § 2BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Eine Wärmerückgewinnungsanlage kann unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsvorrichtung sein

Leitsatz

1. Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren abgegebene Wärme durch die Anlage aufbereitet wird, um Betriebsvorrichtungen handelt.

2. Eine Betriebsvorrichtung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in den Hintergrund tritt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 877
BB 2002 S. 2430 Nr. 47
BFH/NV 2002 S. 1680 Nr. 12
BFHE S. 164 Nr. 200
BStBl II 2002 S. 877 Nr. 22
DB 2002 S. 2626 Nr. 50
DStRE 2002 S. 1521 Nr. 24
FR 2003 S. 212 Nr. 4
KÖSDI 2002 S. 13529 Nr. 12
EAAAA-89387

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