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BFH Urteil v. - VI R 53/01 BStBl 2002 II S. 878

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 3EStG § 21 Abs. 1, Abs. 3

Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten mit einem Dienstwagen aufgesucht, sind der Ermittlung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG die Fahrten von der Wohnung zu der jeweils zuerst aufgesuchten Arbeitsstätte sowie die Fahrten von der zuletzt aufgesuchten Arbeitsstätte zur Wohnung zu Grunde zu legen

Leitsatz

Sind dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette zwischen fünf und acht Filialen fest zugeordnet, die er täglich aufsucht, um dort Arbeiten zu verrichten, die den wesentlichen Inhalt seines Aufgabengebiets betreffen, handelt es sich bei der Fahrt von der Wohnung zu der als erste aufgesuchten Filiale und der Fahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung jeweils um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ein geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern das dem Bezirksleiter überlassene betriebliche Kfz auch für diese Fahrten genutzt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 878
BB 2002 S. 2370 Nr. 46
BB 2002 S. 2483 Nr. 48
BFH/NV 2002 S. 1640 Nr. 12
BFHE S. 329 Nr. 199
BStBl II 2002 S. 878 Nr. 22
DB 2002 S. 2630 Nr. 50
DStR 2002 S. 1942 Nr. 45
DStRE 2002 S. 1363 Nr. 22
FR 2002 S. 1367 Nr. 24
KÖSDI 2002 S. 13530 Nr. 12
OAAAA-89388

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