Soweit eine einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter gezahlte Abfindung auf den bisher nicht bilanzierten Geschäftswert entfällt, ist dieser als derivativer Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser - und nicht auch der originäre Geschäftswert - ist bei einer Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter in der Umwandlungsbilanz anzusetzen
Leitsatz
Zahlt eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung als derivativen Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil am Geschäftswert ist bei einer anschließenden Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz 1 UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang handelt, der zu einer Bestätigung des selbst geschaffenen Geschäftswerts am Markt führt, bleibt der auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil außer Ansatz.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 10 BB 2002 S. 2370 Nr. 46 BB 2002 S. 2494 Nr. 48 BFH/NV 2002 S. 1634 Nr. 12 BFHE S. 254 Nr. 199 BStBl II 2003 S. 10 Nr. 1 DB 2002 S. 2411 Nr. 46 DStR 2002 S. 1945 Nr. 45 DStRE 2002 S. 1391 Nr. 22 FR 2002 S. 1356 Nr. 24 INF 2003 S. 13 Nr. 1 KÖSDI 2002 S. 13529 Nr. 12 NAAAA-89397