Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt auch beim Erwerb des lebenden und toten Inventars eines Gestüts vor, wenn die beabsichtigte Zusammenarbeit mit den formal Nutzungsberechtigten der Flächen scheitert, sofern der Erwerber die Pachtzahlungen für die Flächen erbringt und diese die Futtergrundlage bilden
Leitsatz
Der Erwerber des lebenden und toten Inventars eines Gestüts führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb (als Einzelunternehmer), wenn die beabsichtigte Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlich genutzten Flächen scheitert, er, der Erwerber, aber die Pachtzahlungen für die Flächen erbringt und diese für die erworbenen Tiere auch tatsächlich die Futtergrundlage bilden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 13 BB 2002 S. 2488 Nr. 48 BFH/NV 2002 S. 1642 Nr. 12 BFHE S. 529 Nr. 199 BStBl II 2003 S. 13 Nr. 1 DB 2002 S. 2465 Nr. 47 DStRE 2003 S. 7 Nr. 1 FR 2002 S. 1379 Nr. 24 INF 2003 S. 6 Nr. 1 KÖSDI 2002 S. 13529 Nr. 12 XAAAA-89398