- Eine Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des Marketing kann der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich sein. - Bei Kenntnisnachweis eines Autodidakten i. R. einer Wissensprüfung ist es unschädlich, wenn die Kenntnisse in einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre nicht ausreichend sind, der Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen insgesamt aber eine entsprechende Abschlussprüfung bestehen würde
Leitsatz
1. Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu gelten.
2. Ein Autodidakt hat dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau eines ,,Staatlich geprüften Betriebswirts'' an einer Fachschule entsprechen. Genügen diese Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer entsprechenden Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung bestehen würde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 27 BB 2002 S. 2594 Nr. 50 BB 2003 S. 28 Nr. 1 BFH/NV 2003 S. 118 BFH/NV 2003 S. 118 Nr. 1 BFHE S. 326 Nr. 200 BStBl II 2003 S. 27 Nr. 1 DB 2003 S. 1938 Nr. 36 DStR 2002 S. 2163 Nr. 50 DStRE 2003 S. 63 Nr. 1 FR 2003 S. 79 Nr. 2 INF 2003 S. 45 Nr. 2 KÖSDI 2003 S. 13563 Nr. 1 EAAAA-89403