Zum zwangsläufigen Zusammenhang zwischen einer nicht förderfähigen Maßnahme und einer förderfähigen Ausbau-/Erweiterungsmaßnahme i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG
Leitsatz
1. Eine für sich gesehen nicht förderfähige Maßnahme ist im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme nur dann mitbegünstigt, wenn zwischen ihr und einer förderfähigen Ausbau-/Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht. Insoweit begründen weder der bloße zeitliche Zusammenhang noch die gemeinsame baurechtliche Behandlung in einem Bauantrag und einer Baugenehmigung eine einheitliche Baumaßnahme.
2. Die danach geforderte Zwangsläufigkeit kann sich aus bautechnischen Gegebenheiten (bautechnischer Zusammenhang) oder aus baurechtlichen Verpflichtungen ergeben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 72 BB 2002 S. 2370 Nr. 46 BFH/NV 2002 S. 1648 Nr. 12 BFHE S. 441 Nr. 199 BStBl II 2003 S. 72 Nr. 2 DB 2003 S. 1483 Nr. 27 DStRE 2002 S. 1486 Nr. 24 FR 2003 S. 209 Nr. 4 INF 2003 S. 10 Nr. 1 RAAAA-89416