Ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen rechtswidrig und nicht nichtig. <P>
Vollstreckungsvoraussetzungen sind während des Vollstreckungsverfahrens nicht nachholbar. Bei Anfechtung ist die Vollstreckungsmaßnahme ersatzlos aufzuheben
Leitsatz
1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar) rechtswidrig.
2. Die in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung, deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem - auch durch Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens - nicht heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme führt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 109 BB 2003 S. 90 Nr. 2 BFH/NV 2003 S. 221 BFH/NV 2003 S. 221 Nr. 2 BFHE S. 511 Nr. 199 BStBl II 2003 S. 109 Nr. 3 DStRE 2003 S. 182 Nr. 3 INF 2003 S. 81 Nr. 3 KÖSDI 2003 S. 13572 Nr. 1 MAAAA-89422