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BFH Urteil v. - VII R 56/00 BStBl 2003 II S. 109

Gesetze: AO 1977 § 124 Abs. 1AO 1977 § 125 Abs. 1AO 1977 § 249 Abs. 1AO 1977 § 254 Abs. 1

Ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen rechtswidrig und nicht nichtig. <P> Vollstreckungsvoraussetzungen sind während des Vollstreckungsverfahrens nicht nachholbar. Bei Anfechtung ist die Vollstreckungsmaßnahme ersatzlos aufzuheben

Leitsatz

1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar) rechtswidrig.

2. Die in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung, deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem - auch durch Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens - nicht heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme führt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 109
BB 2003 S. 90 Nr. 2
BFH/NV 2003 S. 221
BFH/NV 2003 S. 221 Nr. 2
BFHE S. 511 Nr. 199
BStBl II 2003 S. 109 Nr. 3
DStRE 2003 S. 182 Nr. 3
INF 2003 S. 81 Nr. 3
KÖSDI 2003 S. 13572 Nr. 1
MAAAA-89422

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