Betriebsaufgabe oder Betriebsverlegung - Übertragung der stillen Reserven auf einen über 200 km entfernten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb - Keine Änderung der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bei Verpachtung von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens eines Landwirts und Forstwirts
Leitsatz
Veräußert ein Land- und Forstwirt seine Nutzflächen und setzt seine land- und forstwirtschaftliche Betätigung an einem neuen, mehr als 200 km entfernt liegenden Standort fort, so scheitert die Übertragung der realisierten stillen Reserven nach §§ 6 c und 6 b EStG auf Reinvestitionen nicht bereits daran, dass er die am neuen Standort erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen teilweise so wie eine Milchreferenzmenge vollständig verpachtet bzw. verleast (Fortführung von , BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 124 BB 2001 S. 2102 Nr. 41 BFH/NV 2001 S. 1647 Nr. 12 BFHE S. 228 Nr. 196 BStBl II 2003 S. 124 Nr. 3 DB 2001 S. 2176 Nr. 41 DStRE 2001 S. 1321 Nr. 24 FR 2001 S. 1115 Nr. 21 INF 2001 S. 701 Nr. 22 AAAAA-89426