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BFH Urteil v. - IV R 23/00 BStBl 2003 II S. 124

Gesetze: EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 4, 6 b, 6 c, 13, 13 a

Betriebsaufgabe oder Betriebsverlegung - Übertragung der stillen Reserven auf einen über 200 km entfernten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb - Keine Änderung der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bei Verpachtung von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens eines Landwirts und Forstwirts

Leitsatz

Veräußert ein Land- und Forstwirt seine Nutzflächen und setzt seine land- und forstwirtschaftliche Betätigung an einem neuen, mehr als 200 km entfernt liegenden Standort fort, so scheitert die Übertragung der realisierten stillen Reserven nach §§ 6 c und 6 b EStG auf Reinvestitionen nicht bereits daran, dass er die am neuen Standort erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen teilweise so wie eine Milchreferenzmenge vollständig verpachtet bzw. verleast (Fortführung von , BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 124
BB 2001 S. 2102 Nr. 41
BFH/NV 2001 S. 1647 Nr. 12
BFHE S. 228 Nr. 196
BStBl II 2003 S. 124 Nr. 3
DB 2001 S. 2176 Nr. 41
DStRE 2001 S. 1321 Nr. 24
FR 2001 S. 1115 Nr. 21
INF 2001 S. 701 Nr. 22
AAAAA-89426

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