Haftung bei Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung
Leitsatz
1. Eine Gemeinde haftet als Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung für die entgangene Steuer gemäß § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn einer ihrer Amtsträger in grob fahrlässiger Weise die unrichtige Bestätigung erteilt hat.
2. Ein Amtsträger, der für eine Gemeinde als sog. Durchlaufstelle Spendenbestätigungen erstellt und/oder unterschreibt, handelt grob fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Spende zu besonders förderungswürdigen Zwecken verwendet wird, ohne zu prüfen, ob dem Verein, dem die Spende zukommen soll, ein Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt worden ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 128 BB 2002 S. 1849 Nr. 36 BFH/NV 2002 S. 1220 Nr. 9 BFHE S. 162 Nr. 199 BStBl II 2003 S. 128 Nr. 3 DStRE 2002 S. 1118 Nr. 18 FR 2002 S. 1195 Nr. 21 KAAAA-89427