Beim Umbau gewerblich genutzter, zum Anlagevermögen gehörender Räume in Eigentumswohnungen und bei anschließendem Verkauf gehen diese bislang zum Anlagevermögen gehörenden Räume zum Buchwert in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels über. Der Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie aufgrund von Sachzwängen gehört nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel
Leitsatz
1. Werden bislang zum Anlagevermögen eines (ruhenden) Gewerbebetriebs gehörende gewerblich genutzte Räume in Eigentumswohnungen umgebaut, um diese anschließend zu veräußern, so gehen sie zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des (ruhenden) Gewerbebetriebs in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels über.
2. Veräußert der Steuerpflichtige ein seit seiner Anschaffung oder Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt und beruht diese Veräußerung auf offensichtlichen Sachzwängen (z. B. einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage), so kann dieses Objekt in der Regel auch dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb (Errichtung) und Verkauf weniger als fünf Jahre beträgt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 133 BB 2003 S. 141 Nr. 3 BB 2003 S. 562 Nr. 11 BFH/NV 2003 S. 243 BFH/NV 2003 S. 243 Nr. 2 BFHE S. 304 Nr. 200 BStBl II 2003 S. 133 Nr. 3 DB 2003 S. 249 Nr. 5 DStRE 2003 S. 201 Nr. 4 FR 2003 S. 187 Nr. 4 INF 2003 S. 162 Nr. 5 KÖSDI 2003 S. 13598 Nr. 2 BAAAA-89430