Gesetze: EG Art. 234 Abs. 3Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen GemeinschaftProtokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits Art. 2 Abs. 2 Buchst. aProtokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits Art. 17 Abs. 1, 3Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits Art. 28 Abs. 1Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits Art. 32 Abs. 1, 2, 3, 5Zollkodex (VO Nr. 2913/92) Art. 220 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. bZollkodex (VO Nr. 2913/92) Art. 221FGO § 74.
Abwägung prozessökonomischer Gesichtspunkte gegenüber den Beteiligteninteressen bei der Entscheidung über eine Aussetzung des Klageverfahrens
Leitsatz
1. Auch wenn die Zollbehörde des Ausfuhrlandes eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht formell widerrufen hat, sind die Zollbehörden des Einfuhrlandes nicht daran gebunden, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit haben.
2. Grundsätzlich ist die Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchzuführen; nur in Ausnahmefällen, wenn das Ausfuhrland es an einer sorgfältigen Überprüfung mangeln lässt oder es dem Ausfuhrland unmöglich ist, die notwendigen Feststellungen zu treffen, sind die erforderlichen Feststellungen durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes zu treffen.
3. Lässt sich bei der Überprüfung einer Warenverkehrsbescheinigung nicht eindeutig feststellen, dass die Warenverkehrsbescheinigung richtig ist, so ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist.
4. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, der zu einem Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben führt, ist nicht gegeben, wenn die abfertigende Zollstelle die Warenverkehrsbescheinigung zunächst akzeptiert und auf ihrer Grundlage den Präferenzzollsatz angewendet hat.
5. Die Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex durch die VO (EG) Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens () entstanden sind.
6. Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 145 BB 2003 S. 298 Nr. 6 BFH/NV 2003 S. 437 BFH/NV 2003 S. 437 Nr. 3 BFHE S. 444 Nr. 200 BStBl II 2003 S. 145 Nr. 3 DB 2003 S. 486 Nr. 9 DStRE 2003 S. 438 Nr. 7 FAAAA-89433