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BFH Urteil v. - II R 81/00 BStBl 2003 II S. 199

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1BewG § 13 Abs. 1BGB § 187 Abs. 1BGB § 188 Abs. 2

Bei Gebäudeunterhaltung über Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts und Entschädigung durch Grundstückseigentümer bei Erlöschen des Erbbaurechts stellt Gebäudeherstellungsverpflichtung des Erbbauberechtigten keine Gegenleistung für Erbbaurechtsbestellung dar

Leitsatz

Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück sowie zu dessen ordnungsgemäßer Unterhaltung über die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts und erhält er bei Erlöschen des Erbbaurechts vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Gebäude in Höhe des Verkehrswerts, kommen die Verwendungen auf das Erbbaugrundstück regelmäßig dem Erbbauberechtigten dauerhaft zugute. In der Gebäudeherstellungsverpflichtung liegt deshalb regelmäßig keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 199
BB 2003 S. 350 Nr. 7
BFH/NV 2003 S. 419
BFH/NV 2003 S. 419 Nr. 3
BFHE S. 416 Nr. 200
BStBl II 2003 S. 199 Nr. 4
DB 2003 S. 1365 Nr. 25
DStRE 2003 S. 304 Nr. 5
INF 2003 S. 166 Nr. 5
KÖSDI 2003 S. 13641 Nr. 3
SAAAA-89446

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