Vor Abschluss des Überdenkungsverfahrens kommt Neubewertung von Prüfungsleistungen durch andere als die ursprünglichen Prüfer grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Prüfer an Teilnahme am Überdenkungsverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist; dies gilt auch bei zwischenzeitlichem Eintritt eines Prüfers in den Ruhestand
Leitsatz
1. Eine Neubewertung von Prüfungsleistungen durch andere Prüfer als diejenigen, die die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet haben, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Prüfer an der Teilnahme am Überdenkungsverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist. Das gilt nicht nur dann, wenn das Überdenkungsverfahren vor Erhebung einer Klage oder während des Klageverfahrens auf Grund von Einwendungen des Prüflings durchgeführt wird, sondern ebenso, wenn das Gericht die Prüfungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit der Bewertung aufgehoben hat.
2. Ein Prüfer, der in einen Prüfungsausschuss als Beamter der Finanzverwaltung berufen worden ist, ist von der Mitwirkung am Überdenkungsverfahren nicht deshalb ausgeschlossen, weil er vor dessen Abschluss in den Ruhestand getreten ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 202 BB 2003 S. 349 Nr. 7 BFH/NV 2003 S. 428 BFH/NV 2003 S. 428 Nr. 3 BFHE S. 471 Nr. 201 BStBl II 2003 S. 202 Nr. 4 DB 2003 S. 486 Nr. 9 DStRE 2003 S. 444 Nr. 7 INF 2003 S. 130 Nr. 4 CAAAA-89447