Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VII R 27/02 BStBl 2003 II S. 202

Gesetze: DVStB § 10 Abs. 1DVStB §§ 24, 29

Vor Abschluss des Überdenkungsverfahrens kommt Neubewertung von Prüfungsleistungen durch andere als die ursprünglichen Prüfer grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Prüfer an Teilnahme am Überdenkungsverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist; dies gilt auch bei zwischenzeitlichem Eintritt eines Prüfers in den Ruhestand

Leitsatz

1. Eine Neubewertung von Prüfungsleistungen durch andere Prüfer als diejenigen, die die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet haben, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Prüfer an der Teilnahme am Überdenkungsverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist. Das gilt nicht nur dann, wenn das Überdenkungsverfahren vor Erhebung einer Klage oder während des Klageverfahrens auf Grund von Einwendungen des Prüflings durchgeführt wird, sondern ebenso, wenn das Gericht die Prüfungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit der Bewertung aufgehoben hat.

2. Ein Prüfer, der in einen Prüfungsausschuss als Beamter der Finanzverwaltung berufen worden ist, ist von der Mitwirkung am Überdenkungsverfahren nicht deshalb ausgeschlossen, weil er vor dessen Abschluss in den Ruhestand getreten ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 202
BB 2003 S. 349 Nr. 7
BFH/NV 2003 S. 428
BFH/NV 2003 S. 428 Nr. 3
BFHE S. 471 Nr. 201
BStBl II 2003 S. 202 Nr. 4
DB 2003 S. 486 Nr. 9
DStRE 2003 S. 444 Nr. 7
INF 2003 S. 130 Nr. 4
CAAAA-89447

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank