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BFH Urteil v. - II R 75/00 BStBl 2003 II S. 273

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 12 Abs. 1BewG § 15 Abs. 1

Grenzen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, wenn der Schenker vorzeitig und zinslos einen Geldbetrag zur Verfügung stellt, der den maßgeblichen Herstellungsaufwand übersteigt

Leitsatz

1. Bei der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes gibt der Herstellungsaufwand die Höhe vor, bis zu der der Schenker die Finanzierung übernehmen kann. Soweit der Bedachte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Herstellungsaufwand mit den Nettobeträgen anzusetzen.

2. Wendet der Schenker dem Bedachten einen den Herstellungsaufwand übersteigenden Betrag zu, liegt darin eine zusätzliche Schenkung, und zwar in Gestalt einer Geldschenkung.

3. Stellt der Schenker dem Bedachten den Betrag in Höhe des maßgeblichen Herstellungsaufwandes im Voraus zinslos zur Verfügung, liegt darin eine weitere freigebige Zuwendung, und zwar in Gestalt einer Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung, die unter Berücksichtigung der Fälligkeit(en) der Herstellungskosten gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 1 BewG mit jährlich 5,5 v. H. des Kapitals zu bewerten ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 273
BB 2003 S. 514 Nr. 10
BFH/NV 2003 S. 563
BFH/NV 2003 S. 563 Nr. 4
BFHE S. 406 Nr. 200
BStBl II 2003 S. 273 Nr. 5
DB 2003 S. 593 Nr. 11
DStR 2003 S. 367 Nr. 10
DStRE 2003 S. 384 Nr. 6
FR 2003 S. 732 Nr. 14
INF 2003 S. 210 Nr. 6
KÖSDI 2003 S. 13677 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2020 S. 413
UAAAA-89467

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