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BFH Urteil v. - VIII R 40/01 BStBl 2003 II S. 294

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 und 2

Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft wird gewerblich tätig, wenn bei Verkauf der ihr gehörenden Grundstücksparzellen an einen Käufer ab Veräußerungsentschluss von ihr zahlreiche unterschiedliche Aktivitäten mit dem Ziel der Errichtung eines Einkaufszentrums durch den Käufer entfaltet werden

Leitsatz

Eine Personengesellschaft, deren erklärter Gesellschaftszweck die Verwaltung ihres Vermögens ist, und die Eigentümerin von sechs Grundstücksparzellen ist, kann selbst dann gewerblich tätig werden, wenn sie diese Grundstücke durch nur einen Vertrag an eine Erwerberin veräußert. Dies ist dann der Fall, wenn sie ab dem Zeitpunkt des Veräußerungsentschlusses zahlreiche Einzelaktivitäten verschiedenster Art im Hinblick darauf entfaltet hat, dass auf dem zu veräußernden Grundbesitz von der Käuferin ein Einkaufszentrum errichtet werden soll, dessen Baupläne Gegenstand des Kaufvertrages sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 294
BB 2003 S. 2726 Nr. 51
BFH/NV 2003 S. 554
BFH/NV 2003 S. 554 Nr. 4
BFHE S. 180 Nr. 201
BStBl II 2003 S. 294 Nr. 6
DB 2003 S. 700 Nr. 13
DStR 2003 S. 539 Nr. 14
DStRE 2003 S. 512 Nr. 8
FR 2003 S. 454 Nr. 9
INF 2003 S. 284 Nr. 8
KÖSDI 2003 S. 13670 Nr. 4
JAAAA-89475

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