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BFH Beschluss v. - VII B 99/02 BStBl 2003 II S. 316

Gesetze: FGO § 56 Abs. 1 und 2FGO § 116 Abs. 1 und 3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist für Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs bei begehrter Wiedereinsetzung wegen Schriftstückverlust auf dem Postweg

Leitsatz

1. Ist die Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision abgelaufen, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht abgegeben worden ist und ein Antrag auf Verlängerung der Frist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht gestellt oder ihm nicht entsprochen worden ist, so kann die Fristversäumnis nur geheilt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Beschwerdebegründung nachgeholt wird.

2. Wird Wiedereinsetzung begehrt, weil ein zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten nicht erreicht habe, so ist eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin erforderlich, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Die bloße Vorlage des Postausgangsbuches genügt nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 316
BB 2003 S. 514 Nr. 10
BFH/NV 2003 S. 567
BFH/NV 2003 S. 567 Nr. 4
BFHE S. 491 Nr. 200
BStBl II 2003 S. 316 Nr. 6
DB 2003 S. 538 Nr. 10
DStRE 2003 S. 442 Nr. 7
INF 2003 S. 211 Nr. 6
EAAAA-89481

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