§ 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 ist auch in den Fällen verfassungsgemäß, in denen Wirtschaftsgüter mit mehr als zweijähriger Herstellungsdauer von der Investitionszulage ausgeschlossen sind
Leitsatz
1. Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 wird für eine vor dem begonnene Investition eine Investitionszulage nur gewährt, wenn die Investition vor dem abgeschlossen worden ist. Diese Regelung ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Wirtschaftsgüter, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt (hier: ,,Herstellung'' von Milchkühen), von der Investitionszulage ausgeschlossen sind, wenn mit der Herstellung erst im zweiten Halbjahr 1992 begonnen worden ist.
2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für vor dem begonnene Investitionen, die erst nach dem fertig gestellt werden konnten, eine Übergangsregelung zu treffen oder den Investitionszeitraum zu verlängern.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 322 BB 2003 S. 726 Nr. 14 BFH/NV 2003 S. 724 BFH/NV 2003 S. 724 Nr. 5 BFHE S. 379 Nr. 201 BStBl II 2003 S. 322 Nr. 6 DB 2003 S. 921 Nr. 17 DStRE 2003 S. 535 Nr. 9 FR 2003 S. 802 Nr. 15 INF 2003 S. 329 Nr. 9 SAAAA-89485