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BFH Beschluss v. - VIII B 108/01 BStBl 2003 II S. 335

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 5FGO § 60 Abs. 3AO 1977 § 179AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 16EStG § 34

Bindungswirkung der Feststellung zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft für Frage eines Veräußerungsgewinns i. S. der §§ 16, 34 EStG; Beiladung ausgeschiedener Gesellschafter zum Klageverfahren wegen strittigem Veräußerungsgewinn und strittiger Mitunternehmerschaft

Leitsatz

1. Die bestandskräftige Feststellung zum Vorliegen einer Mitunternehrnerschaft entfaltet als selbständiger Regelungsgegenstand eines Gewinnfeststellungsbescheids Bindungswirkung für die rechtlich nachrangigen Feststellungen und damit auch für die Frage der Erzielung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG (Anschluss an , BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).

2. Zur Auslegung einer Klage, mit der der Kläger sich nicht nur gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Veräußerungsgewinnen, sondern auch gegen das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (gemeinschaftliche Erzielung gewerblicher Einkünfte) wendet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 335
BB 2003 S. 514 Nr. 10
BFH/NV 2003 S. 535
BFH/NV 2003 S. 535 Nr. 4
BFHE S. 6 Nr. 201
BStBl II 2003 S. 335 Nr. 7
DB 2003 S. 536 Nr. 10
DStR 2003 S. 547 Nr. 14
DStRE 2003 S. 576 Nr. 9
GAAAA-89489

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