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BFH Urteil v. - VII R 41/01 BStBl 2003 II S. 337

Gesetze: AO 1977 § 34 Abs. 1 und 3AO 1977 §§ 69, 191UStG § 4 Nr. 9aUStG § 9UStG § 15aUStG KO § 4 Abs. 2UStG §§ 47, 60

Ein Konkursverwalter verletzt seine steuerlichen Pflichten, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit einem Grundpfandgläubiger ein Grundstück unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung freihändig verkauft und den Kaufpreisanspruch an den Grundpfandgläubiger abtritt, obwohl er weiß, dass Mittel zur Tilgung der Steuerschuld nicht zur Verfügung stehen

Leitsatz

1. Der gesetzliche Vertreter einer GmbH ist auch in Zeiten der Krise nicht verpflichtet, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen; das gilt grundsätzlich auch für die Ausübung steuerlicher Gestaltungsrechte wie der Option nach § 9 UStG. Ein Konkursverwalter verletzt jedoch seine steuerlichen Pflichten, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit einem Grundpfandgläubiger ein Grundstück unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung freihändig verkauft und den Kaufpreisanspruch an den Grundpfandgläubiger abtritt, obwohl er weiß, dass Mittel zur Tilgung der Steuerschuld nicht zur Verfügung stehen (Abgrenzung zu , BFH/NV 1997, 324).

2. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung wird durch die konkursrechtlichen Vorschriften modifiziert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 337
BB 2003 S. 718 Nr. 14
BFH/NV 2003 S. 537
BFH/NV 2003 S. 537 Nr. 4
BFHE S. 482 Nr. 200
BStBl II 2003 S. 337 Nr. 7
DStR 2003 S. 414 Nr. 11
DStRE 2003 S. 448 Nr. 7
UR 2003 S. 190 Nr. 4
DAAAA-89490

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