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BFH Urteil v. - IV R 28/02 BStBl 2003 II S. 345

Gesetze: EStG § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4EStR 1999/2001 R 130 Abs. 4 Satz 5.

Im Rahmen der Anwendung des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG können Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns gemäß § 13a EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 können die mit den nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift anzusetzenden vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (z. B. Umlage zur Landwirtschaftskammer und Grundsteuer) nicht berücksichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 345
HAAAA-89493

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