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BFH Urteil v. - II R 12/00 BStBl 2003 II S. 356

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7

Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 GrEStG. Tatbestandserfüllung bei gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit von Benennungsberechtigtem eines Kaufangebots und Darlehensgeber

Leitsatz

1. Unter ,,Verfolgung wirtschaftlicher Interessen'' bei Abtretung eines Kaufangebots durch den Benennungsberechtigten ist die Möglichkeit zu verstehen, bei der Weitergabe des Grundstücks unter Ausnutzung der Rechtsstellung als Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück zu ziehen. Liegt der Vorteil in der Ausübung der sonst dem Veräußerer gegebenen Möglichkeit, den jeweiligen benannten Angebotsempfänger und Annehmenden zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen, setzt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG voraus, dass der Benennungsberechtigte - verdeckt - an den neuen Verträgen ,,verdient'' und dadurch zu seinem Vorteil an der Verwertung des Grundstücks teilhat.

2. Sofern sich das Interesse des Benennungsberechtigten oder der mit ihm verbundenen Bank darauf beschränkt, Forderungen auf Rückzahlung der Kreditbeträge aus bestehenden Darlehensverträgen mit dem Grundstückseigentümer zu realisieren, liegt kein die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG begründendes Interesse vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 356
BB 2003 S. 834 Nr. 16
BFH/NV 2003 S. 717
BFH/NV 2003 S. 717 Nr. 5
BFHE S. 319 Nr. 201
BStBl II 2003 S. 356 Nr. 7
DB 2003 S. 866 Nr. 16
DStRE 2003 S. 633 Nr. 10
INF 2003 S. 329 Nr. 9
KÖSDI 2003 S. 13713 Nr. 5
FAAAA-89498

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