Vertrauensschutz bei Umgruppierung in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig
Leitsatz
Wird ein Betrieb, den das Statistische Landesamt einem nach dem InvZulG begünstigten Wirtschaftszweig zugeordnet hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig umgruppiert, darf sich die Umgruppierung des Betriebs aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken, für die der Betriebsinhaber (erhöhte) Investitionszulagen in Anspruch genommen hat. Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der geänderten Auffassung der Behörde. Die Investitionszulage darf nur zurückgefordert werden, wenn die ursprüngliche Zuordnung offensichtlich unzutreffend war oder sich die für die Zuordnung maßgebenden Verhältnisse geändert haben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 360 BB 2003 S. 778 Nr. 15 BFH/NV 2003 S. 204 Nr. 2 BFHE S. 366 Nr. 201 BStBl II 2003 S. 360 Nr. 7 DStRE 2003 S. 540 Nr. 9 FR 2003 S. 526 Nr. 10 INF 2003 S. 330 Nr. 9 KÖSDI 2003 S. 13706 Nr. 5 IAAAA-89500