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BFH Urteil v. - III R 42/01 BStBl 2003 II S. 362

Gesetze: InvZulG 1996 § 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 3InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 und 4.

Der Ausschlusstatbestand in § 3 Satz 3 InvZulG 1996 und der darin enthaltene Vorbehalt zugunsten des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 sind jeweils betriebsstättenbezogen auszulegen

Leitsatz

1. Der Ausschlusstatbestand in § 3 Satz 3 InvZulG 1996 ist betriebsstättenbezogen auszulegen. Auch wenn ein Mischbetrieb insgesamt einem begünstigten Wirtschaftszweig zuzuordnen ist, können daher Investitionen in Betriebsstätten, die für sich genommen zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig gehören, von der Investitionszulage ausgeschlossen sein.

2. Nicht begünstigt sind nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 u. a. Investitionen in Betriebsstätten des Handels ,,vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996'' (erhöhte Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels). Dieser Vorbehalt ist gleichfalls betriebsstättenbezogen auszulegen. Bei einem insgesamt dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden Mischbetrieb steht daher die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 dem Anspruchsberechtigten auch für Wirtschaftsgüter zu, die in selbständigen Betriebsstätten des Einzelhandels verwendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 InvZulG 1996 vorliegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 362
BB 2003 S. 461 Nr. 9
BFH/NV 2003 S. 424
BFH/NV 2003 S. 424 Nr. 3
BStBl II 2003 S. 362 Nr. 7
DB 2003 S. 1039 Nr. 19
DStRE 2003 S. 361 Nr. 6
FR 2003 S. 369 Nr. 7
INF 2003 S. 249 Nr. 7
KÖSDI 2003 S. 13634 Nr. 3
KÖSDI 2003 S. 13746 Nr. 6
SAAAA-89501

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