1. Der Ausschlusstatbestand in
§ 3 Satz 3 InvZulG
1996 ist betriebsstättenbezogen auszulegen. Auch wenn
ein Mischbetrieb insgesamt einem begünstigten Wirtschaftszweig zuzuordnen
ist, können daher Investitionen in Betriebsstätten, die für sich
genommen zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig gehören, von
der Investitionszulage ausgeschlossen sein.
2. Nicht begünstigt sind nach
§ 3 Satz 3 InvZulG
1996 u. a. Investitionen in Betriebsstätten des
Handels ,,vorbehaltlich des
§ 5 Abs. 4 InvZulG
1996'' (erhöhte Investitionszulage für Betriebe
des Groß- oder Einzelhandels). Dieser Vorbehalt ist gleichfalls
betriebsstättenbezogen auszulegen. Bei einem insgesamt dem verarbeitenden
Gewerbe zuzuordnenden Mischbetrieb steht daher die erhöhte
Investitionszulage nach
§ 5 Abs. 3 InvZulG
1996 dem Anspruchsberechtigten auch für
Wirtschaftsgüter zu, die in selbständigen Betriebsstätten des
Einzelhandels verwendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3
InvZulG 1996
vorliegen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 362 BB 2003 S. 461 Nr. 9 BFH/NV 2003 S. 424 BFH/NV 2003 S. 424 Nr. 3 BStBl II 2003 S. 362 Nr. 7 DB 2003 S. 1039 Nr. 19 DStRE 2003 S. 361 Nr. 6 FR 2003 S. 369 Nr. 7 INF 2003 S. 249 Nr. 7 KÖSDI 2003 S. 13634 Nr. 3 KÖSDI 2003 S. 13746 Nr. 6 SAAAA-89501