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BFH Urteil v. - X R 46/01 BStBl 2003 II S. 391

Gesetze: AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4EStG § 11 Abs. 2EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 bEStDV § 55 Abs. 2SGB X § 103SGB X § 107

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente unterliegt auch insoweit als abgekürzte Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer, als sie an die Stelle einer vormaligen Sozialleistung (hier: Krankengeld) tritt

Leitsatz

Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X), unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 391
BB 2002 S. 2654 Nr. 51
BFH/NV 2003 S. 99
BFH/NV 2003 S. 99 Nr. 1
BFHE S. 541 Nr. 199
BStBl II 2003 S. 391 Nr. 8
DB 2003 S. 188 Nr. 4
DStRE 2003 S. 143 Nr. 3
FR 2003 S. 152 Nr. 3
INF 2003 S. 49 Nr. 2
KÖSDI 2003 S. 13562 Nr. 1
BAAAA-89511

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