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BFH Urteil v. - I R 43/01 BStBl 2003 II S. 416

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich anderweitig keine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte, ist nicht bereits deshalb gegeben, weil vom Zeitpunkt der Zusage an die verbleibende Tätigkeitsdauer weniger als zehn Jahre beträgt

Leitsatz

Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 416
BB 2002 S. 2319 Nr. 45
BFH/NV 2002 S. 1681 Nr. 12
BFHE S. 157 Nr. 199
BStBl II 2003 S. 416 Nr. 8
DB 2002 S. 2248 Nr. 43
DStR 2002 S. 1854 Nr. 43
DStRE 2002 S. 1392 Nr. 22
FR 2002 S. 1295 Nr. 23
INF 2002 S. 734 Nr. 23
KÖSDI 2002 S. 13493 Nr. 11
TAAAA-89518

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