Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich anderweitig keine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte, ist nicht bereits deshalb gegeben, weil vom Zeitpunkt der Zusage an die verbleibende Tätigkeitsdauer weniger als zehn Jahre beträgt
Leitsatz
Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 416 BB 2002 S. 2319 Nr. 45 BFH/NV 2002 S. 1681 Nr. 12 BFHE S. 157 Nr. 199 BStBl II 2003 S. 416 Nr. 8 DB 2002 S. 2248 Nr. 43 DStR 2002 S. 1854 Nr. 43 DStRE 2002 S. 1392 Nr. 22 FR 2002 S. 1295 Nr. 23 INF 2002 S. 734 Nr. 23 KÖSDI 2002 S. 13493 Nr. 11 TAAAA-89518