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BFH Beschluss v. - VII B 330/02 BStBl 2003 II S. 422

Gesetze: MRK Art. 34EG Art. 43, 49, 50FGO § 51FGO § 62 Abs. 2 Satz 2FGO § 62aFGO § 134StBerG § 3 Nrn. 1 und 4ZPO § 42ZPO § 44 Abs. 3ZPO § 51 Abs. 1ZPO § 580 Nr. 5

Zurückweisung eines Steuerberaters, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, bzw. eines in Deutschland ansässigen Belastingadviseurs bzw. Belastingconsulents als Prozessbevollmächtigter; Entscheidung über rechtsmissbräuliches Richterablehnungsgesuch zusammen mit Sachentscheidung

Leitsatz

1. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden.

2. Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.

3. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 422
BB 2003 S. 778 Nr. 15
BFH/NV 2003 S. 714
BStBl II 2003 S. 422 Nr. 8
INF 2003 S. 327 Nr. 9
AAAAA-89520

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