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BFH Urteil v. - V R 18/01 BStBl 2003 II S. 443

Gesetze: UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1UStG 1991/1993 § 2 Abs. 1 Satz 3UStG 1991/1993 § 15 Abs. 1

Kein Leistungsaustausch zwischen einer Personengesellschaft und ihren Mitgliedern, wenn diese lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen oder nutzen

Leitsatz

1. Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen ausführen, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

2. Für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges i. S. eines Austausches von Leistung und Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen oder nutzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt.

3. Ist mangels entgeltlicher Leistungen die Personenvereinigung nicht Unternehmerin, kommt u. U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 443
BB 2003 S. 778 Nr. 15
BFH/NV 2003 S. 730
BFH/NV 2003 S. 730 Nr. 5
BFHE S. 440 Nr. 200
BStBl II 2003 S. 443 Nr. 8
DB 2003 S. 1364 Nr. 25
DStRE 2003 S. 552 Nr. 9
INF 2003 S. 332 Nr. 9
KÖSDI 2003 S. 13711 Nr. 5
StB 2004 S. 49 Nr. 2
UR 2003 S. 241 Nr. 5
OAAAA-89524

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