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BFH Urteil v. - V R 16/02 BStBl 2003 II S. 445

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. gUStG 1993 § 4 Nr. 10 Buchst. b

Die Garantieleistung eines Kfz-Händlers ist eine eigenständige, steuerbare und steuerfreie Leistung und keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung

Leitsatz

1. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

2. Die sog. Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch die

- der Käufer eines Neuwagens gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer hat,

oder

- der Käufer eines Gebrauchtwagens zusätzlich zu eventuellen Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer erhält,

ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 8 Buchst. g und/oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 445
BB 2003 S. 831 Nr. 16
BFH/NV 2003 S. 734
BFH/NV 2003 S. 734 Nr. 5
BFHE S. 343 Nr. 201
BStBl II 2003 S. 445 Nr. 8
DB 2003 S. 921 Nr. 17
DStRE 2003 S. 628 Nr. 10
INF 2003 S. 369 Nr. 10
KÖSDI 2003 S. 13711 Nr. 5
UR 2003 S. 247 Nr. 5
YAAAA-89525

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