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BFH Urteil v. - IV R 75/00 BStBl 2003 II S. 467

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2EStG § 16 Abs. 3EStG § 34

Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe ist nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, wenn damit die bisherige unternehmerische Tätigkeit fortgesetzt wird

Leitsatz

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit der Betriebsaufgabe nicht in dem - für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. (später Satz 3, jetzt Satz 6) - erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung zum BFH-Urteil vorn VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 467
BB 2003 S. 886 Nr. 17
BFH/NV 2003 S. 710
BFH/NV 2003 S. 710 Nr. 5
BFHE S. 278 Nr. 201
BStBl II 2003 S. 467 Nr. 9
DB 2003 S. 916 Nr. 17
DStR 2003 S. 636 Nr. 16
DStRE 2003 S. 576 Nr. 9
INF 2003 S. 447 Nr. 12
KÖSDI 2003 S. 13705 Nr. 5
TAAAA-89531

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