Die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ist bei einem gewerblichen Grundstückshandel auch dann gegeben, wenn die Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch veräußert werden
Leitsatz
Das für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Merkmal ,,Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr'' ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch veräußert.
Eine bestimmte Zahl veräußerter Objekte und ein enger zeitlicher Abstand der maßgebenden Tätigkeiten zwingen im Regelfall zu dem Schluss, dass der Verkäufer die Objekte in mindestens bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft oder errichtet hat. Bei der für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel erforderlichen Gesamtwürdigung des Einzelfalls kann diese Vermutung durch gewichtige objektive Umstände widerlegt werden.
Die konkreten Anlässe und Beweggründe für die Veräußerungen (z. B. plötzliche Erkrankungen, Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehene Notlagen) sind im Regelfall nicht geeignet, die aufgrund der Zahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte) Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung auszuschließen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 510 BB 2003 S. 1271 Nr. 24 BB 2003 S. 1478 Nr. 28 BFH/NV 2003 S. 998 BFH/NV 2003 S. 998 Nr. 7 BFHE S. 515 Nr. 201 BStBl II 2003 S. 510 Nr. 10 DB 2003 S. 1302 Nr. 24 DStR 2003 S. 1066 Nr. 26 DStRE 2003 S. 831 Nr. 13 FR 2003 S. 717 Nr. 14 KÖSDI 2003 S. 13787 Nr. 7 EAAAA-89549