Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr. 14Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. cSGB V § 124
1. Heilberufliche Tätigkeit i. S. von § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass ärztliche oder zahnärztliche Leistungen von Personen erbracht werden, die die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzen <P>
2. Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung für medizinische Fußpfleger in dem für die Besteuerung zuständigen Bundesland
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3. Ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i. S. von § 4 Nr. 14 UStG setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.
2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung für medizinische Fußpfleger in dem für die Besteuerung zuständigen Bundesland ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.
3. Die im (BStBl I 2000, 433) vertretene Auffassung, ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit könne die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen sein, ist nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 532 BB 2003 S. 834 Nr. 16 BFH/NV 2003 S. 732 BFH/NV 2003 S. 732 Nr. 5 BFHE S. 330 Nr. 201 BStBl II 2003 S. 532 Nr. 10 DB 2003 S. 866 Nr. 16 INF 2003 S. 370 Nr. 10 KÖSDI 2003 S. 13712 Nr. 5 UR 2003 S. 284 Nr. 6 DAAAA-89558