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BFH Urteil v. - IX R 39/97 BStBl 2003 II S. S. 569

Gesetze: HGB § 255 Abs. 1 und 2FGO § 11 Abs. 2EStG § 7 Abs. 1EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7EStG § 21 Abs. 1

Änderung der Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand; Zur Frage der wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, wenn durch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Gebrauchswert eines Wohngebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird; Zur Bestimmung des Gebrauchswertes eines Wohngebäudes und der Sanierung ,,in Raten''

Leitsatz

1. Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des , BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).

3. Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben, wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

4. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt (Sanierung ,,in Raten'').

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite S. 569
BB 2002 S. 1350 Nr. 26
BFH/NV 2002 S. 25 Nr. 1
BFH/NV 2002 S. 968
BFH/NV 2002 S. 968 Nr. 7
BFHE S. 74 Nr. 198
BStBl II 2003 S. 569 Nr. 11
DB 2002 S. 1297 Nr. 25
DStR 2002 S. 1035 Nr. 25
DStRE 2002 S. 806 Nr. 13
FR 2002 S. 774 Nr. 14
INF 2002 S. 506 Nr. 16
CAAAA-89567

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