Zur Bestimmung des ursprünglichen Zustandes i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB; Ursprünglicher Zustand ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker oder Erblasser
Leitsatz
1. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn drei der vier für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster) von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind. Dabei sind für die Prüfung, ob die Installationen und die Fenster im ursprünglichen Zustand als ,,sehr einfach'', ,,mittel'' oder ,,sehr anspruchsvoll'' anzusehen waren, die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren.
2. ,,Ursprünglicher Zustand'' i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker/Erblasser.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite S. 590 BB 2003 S. 461 Nr. 9 BB 2003 S. 572 Nr. 11 BFH/NV 2003 S. 406 BFH/NV 2003 S. 406 Nr. 3 BFHE S. 148 Nr. 201 BStBl II 2003 S. 590 Nr. 11 DB 2003 S. 419 Nr. 8 DStR 2003 S. 322 Nr. 9 DStRE 2003 S. 383 Nr. 6 FR 2003 S. 351 Nr. 7 INF 2003 S. 203 Nr. 6 KÖSDI 2003 S. 13636 Nr. 3 XAAAA-89573