Aufforderung zur Vorlage einer Prozessvollmacht bei Auftreten einer Person im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG nur bei begründeten Zweifeln an Bevollmächtigung; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Klageantrag
Leitsatz
1. Das Gericht kann nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das 2. FGOÄndG bei dem Auftreten einer Person i. S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.
2. Für die Annahme von begründeten Zweifeln an einer Bevollmächtigung, die bei dem Auftreten einer Person i. S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen können, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
3. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 606 BB 2003 S. 1267 Nr. 24 BFH/NV 2003 S. 1004 BFH/NV 2003 S. 1004 Nr. 7 BFHE S. 409 Nr. 201 BStBl II 2003 S. 606 Nr. 11 DB 2003 S. 1258 Nr. 23 DStRE 2003 S. 826 Nr. 13 INF 2003 S. 487 Nr. 13 FAAAA-89579