Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Entscheidung über zulässige Klage durch Prozessurteil als Verfahrensmangel; keine öffentliche Zustellung nach einmaligem Fehlschlag der Zustellung an eine Anschrift, die der Adressat angegeben hat und unter der gemeldet ist
Leitsatz
1. Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde. Sie beträgt zwei Monate.
2. Es stellt einen Verfahrensrnangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird.
3. Hat das FG auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt sei.
4. Eine öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft vertrauen durfte.
5. Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur öffentlichen Zustellung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 609 BB 2003 S. 1219 Nr. 23 BFH/NV 2003 S. 1007 BFH/NV 2003 S. 1007 Nr. 7 BFHE S. 425 Nr. 201 BStBl II 2003 S. 609 Nr. 11 DStRE 2003 S. 887 Nr. 14 CAAAA-89580