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BFH Urteil v. - IV 166/59 U BStBl 1961 III S. 458

Gesetze: EStG 1955 § 4 Abs. 4EStG 1955 § 6 Abs. 1 Ziff. 1

Leitsatz

1. Der Erbe kann Aufwendungen für Reparaturen an einem geerbten Grundstück nach den gleichen Grundsätzen als Erhaltungsaufwand behandeln wie der Erblasser.

2. Erwirbt ein Miteigentümer eines Grundstücks die Anteile der anderen Miteigentümer entgeltlich, so können die Aufwendungen für Reparaturen, soweit sie auf die entgeltlich erworbenen Anteile entfallen, als nachträgliche Anschaffungskosten zu beurteilen sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 458
YAAAA-89927

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