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BFH Urteil v. - VI 330/61 U BStBl 1963 III S. 477

Gesetze: EStG 1957 § 6 Abs. 1 Ziff. 1EStG 1957 § 7

Leitsatz

1. Wird ein Betriebsgebäude abgerissen, so kann je nach den Umständen des Einzelfalles der Restwert des alten Gebäudes abzuschreiben, auf den Grund und Boden zu übertragen oder zu den Herstellungskosten eines Neubaues zu rechnen sein. Maßgebend für die Behandlung ist vor allem der von dem Unternehmer mit dem Abbruch verfolgte wirtschaftliche Zweck.

2. Diese Grundsätze gelten für die Abbruchkosten entsprechend.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 477
QAAAA-90030

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