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BFH Urteil v. - IV 110/62 U BStBl 1965 III S. 147

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1EStG § 13EStG § 15

Leitsatz

Übersteigen bei einer Friedhofsgärtnerei die Umsätze aus der Grabpflege 50 v.H. der Gesamtumsätze und überwiegen im Umsatz die Vergütung für Leistungen und nicht in selbstgezogenen Pflanzen bestehende Lieferungen, so ist in der Regel der ganze Betrieb als Gewerbebetrieb anzusehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 147
SAAAA-90119

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