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BFH Urteil v. - IV 40/65 U BStBl 1965 III S. 667

Gesetze: AO § 222 Abs. 1 Ziff. 1GewStG § 35b

Leitsatz

Das Finanzamt darf einen nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO berichtigten und selbständig angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid nicht nach § 35b GewStG ändern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 667
FAAAA-90184

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