1. Für die Abgrenzung zwischen Betriebsgrundstücken, die wie Grundvermögen zu bewerten sind, und dem beweglichen gewerblichen Betriebsvermögen ist vom Gebäudebegriff auszugehen. Ein Gebäude kann keine Betriebsvorrichtung sein.
2. Ein Bauwerk, das alle Merkmale eines Gebäudes aufweist, kann bei der Einheitsbewertung nicht auf Grund der Verkehrsanschauung als Betriebsvorrichtung behandelt werden.
3. Ein Förderturm in Stahlbetonbauweise ist als Betriebsvorrichtung nicht in den Einheitswert des Betriebsgrundstücks einzubeziehen, wenn seine Außenwände zum größten Teil ausschließlich als Tragscheiben zur Betriebsvorrichtung gehören.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1969 II Seite 517 RAAAA-90504