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BFH Urteil v. - III R 54/67 BStBl 1970 II S. 715

Gesetze: BewG i. d. F. vor BewG 1965 § 16 Abs. 5

Leitsatz

Der gemeine Wert einer Rente ist nur dann nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, wenn die Abweichung vom Kapitalwert bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt auf Grund von Erfahrungssätzen oder nach den Denkgesetzen zwingend ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 715
LAAAA-90600

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